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Verhaltenstipps

Vorladung zur Vernehmung

Wenn Sie einen mit „Vorladung“ überschriebenen Brief der Polizei erhalten, in dem Sie als „Beschuldigter“ oder als „Beschuldigte“ geführt werden, sind Sie dennoch nicht verpflichtet dieser Ladung nachzukommen und den dort avisierten Termin wahrzunehmen. Ein Erscheinen Ihrer Person bei der Polizei kann rechtlich nicht erzwungen werden, denn es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten. Sollten Sie jedoch eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts als Beschuldigter erhalten, so sollten Sie dieser auch nachkommen. Grundsätzlich gilt jedoch immer, dass Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache, oder weitergehende Angaben zu Ihrer Person zu machen. Von diesem Recht sollten Sie auch immer Gebrauch machen, wenn Sie vorher nicht die Möglichkeit hatten, sich mit dem Verteidiger Ihres Vertrauens zu beraten.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten ist es sinnvoll, das Schreiben einem Rechtsanwalt zu Verfügung zu stellen, der auf dem Gebiet des Strafrechts spezialisiert ist, und der sich dann als Ihr Verteidiger bestellt, Akteneinsicht beantragt, und nach erfolgter Akteneinsicht und Besprechung der Akte mit dem Mandanten entsprechend Stellung zu den Ermittlungen nimmt und Beweisanregungen zur Entlastung gibt.

Vorläufige Festnahme und Verhaftung

Die vorläufige Festnahme und die Verhaftung stellen für den Mandanten eine extreme emotionale und psychische Belastungen dar, in der es dennoch gilt die Ruhe zu bewahren, da Sie gegen eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung zunächst nichts ausrichten können. Leisten Sie auf keinen Fall Widerstand gegen die Beamten.

Verweigern Sie aber in jedem Falle jegliche Angaben zur Sache. Äußern Sie sich nicht zu der Ihnen vorgeworfenen Tat, bevor Sie mit einem Verteidiger Rücksprache halten konnten. Dies ist Ihr gutes Recht! Das gilt selbst dann, wenn Sie denken, dass sich die Sache zu Ihren Gunsten aufklären lässt, denn alles, was sie - auch in einer nicht förmlichen Vernehmung – an Angaben zur Sache machen, wird über Vermerke der Polizeibeamten Bestandteil der Ermittlungsakte und kann als Beweismittel gegen Sie verwandt werden.

Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem in Strafsachen kundigen Verteidiger auf. Sollten Sie keinen Strafverteidiger Ihres Vertrauens benennen können, ist normalerweise in Großstädten ein Verteidiger über die Notrufnummer des örtlichen Anwaltvereins 24 Stunden erreichbar. Verlangen Sie von den Beamten gegebenenfalls, Sie mit dem jeweiligen Notdienst zu verbinden. Dies darf Ihnen unter keinen Umständen verwehrt werden. Sollte es dennoch dazu kommen, beantragen Sie, dass diese Vorgehensweise der Beamten ins Protokoll aufgenommen wird um gegebenenfalls später dagegen vorgehen zu können. Ein solcher Vermerk hat schon häufiger dazu geführt, dass die Beamten Ihrem Anliegen, einen Verteidiger zu konsultieren dann doch nachkommen.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Es gibt in der Regel keine Möglichkeiten, eine Durchsuchung abzuwenden, wenn die Beamten vor Ihrer Türe stehen. Auch in diesem Falle gilt es wieder Ruhe zu bewahren, nicht in Aktionismus zu verfallen und keinen Widerstand gegen die Beamten zu leisten

Lassen Sie sich den gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen und nehmen Sie auch hier unverzüglich Kontakt mit einem in Strafsachen kundigen Verteidiger auf, der prüft, ob der Beschluss den gesetzlichen Anforderungen genügt und unter Umständen sofort zum Ort des Geschehens kommt. Auch dieser Anruf darf Ihnen unter keinen Umständen verweigert werden. Sollte es dennoch dazu kommen, gilt es auch hier zu beantragen, dass diese Vorgehensweise der Beamten ins Protokoll aufgenommen wird.

Erklären Sie sich unter keinen Umständen mit der Durchsuchung und einer eventuellen Beschlagnahme einverstanden, sondern widersprechen Sie ausdrücklich.

Verweigern Sie auch hier in jedem Falle jegliche Angaben zur Sache. Äußern Sie sich nicht zu der Ihnen vorgeworfenen Tat, bevor Sie mit einem Verteidiger Rücksprache halten konnten. Dies ist Ihr gutes Recht! Lassen Sie sich auch hier nicht unter Druck setzen, oder durch falsche Versprechungen in die Irre leiten. Die Erfahrung zeigt, dass Sie die belastende Situation der Durchsuchung sowieso nicht durch Angaben zur Sache abwenden können. Auch hier gilt, dass voreilige Angaben zur Sache in der Regel mehr Schaden anrichten, als Nutzen zu bringen.

Auch bei Durchsuchungen versuchen die Beamten gelegentlich Sie in ein Gespräch zu verwickeln um außerhalb einer förmlichen Vernehmung an Information zu gelangen. Auch hier gilt wieder, dass vermeintlich unverfängliche und nicht sogleich protokollierte Angaben Ihrerseits durch Vermerke der Beamten wiederum Bestandteil der Ermittlungsakte werden und als Beweismittel gegen Sie verwandt werden können.

Durchsuchungen in Unternehmen

Unternehmen sollten Vorkehrungen treffen, dass beim Eintreffen der Polizei sofort die Leitungsebene informiert wird, damit ein Rechtsanwalt der Durchsuchung beiwohnen kann. Der Anwalt wird überwachen, dass die Durchsuchung in einem geordneten Rahmen stattfindet, keine beschlagnahmefreien Gegenstände sichergestellt werden, die beschlagnahmten Unterlagen ordnungsgemäß aufgelistet werden und wird Mitarbeiter hinsichtlich Ihres Aussageverhaltens beraten. Sofern Mitarbeiter von der Polizei zur Wache gebeten werden, sollte dies nachdrücklich abgelehnt werden. Nur im Falle einer Verhaftung oder vorläufigen Festnahme besteht eine entsprechende Verpflichtung.

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In dringenden Fällen wie Festnahme, Verhaftung oder Durchsuchung können Sie uns jederzeit unter unserer Notrufnummer erreichen:

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